Tag der Schulen - Unsere Schüler bei der Bundeswehr

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30.05.2013

Am 14. Mai 2013 hatten die Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen die Gelegenheiten, die Bundeswehr hautnah zu erleben -  wir hatten die Chance und die Möglichkeit, die Bundeswehr in Immendingen zu besuchen. Angesichts der Tatsache, dass in diesem Jahr die Freundschaft der deutsch-französischen Beziehenungen gefeiert wird und dass zudem die Kursstufenschülerinnen und -schüler die Möglichkeit hatten, diesen Ausflug zur Berufsberatung zu nutzen, war dies ein sehr gewinnbringender Tag für alle Schüllerinnen und Schüler des Albeck-Gymnasiums Sulz.

Häufig wird in der Bevölkerung die Bundeswehr im Allgemeinen, insbesondere aber der Kontakt seitens der Bundeswehr mit Schulen, sehr kritisch gesehen. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich auf mehrere Aspekte hingewiesen:

  1. Die Bundeswehr ist eine Parlamentsarmee, das heißt dass sie stets die Zustimmung des Bundestages benötigt.
  2. Die Existenz der Bundeswehr ist im Grundgesetz verankert, wie sich nachfolgend aus den Auszügen aus dem Grundgesetz entnehmen lässt.

 Artikel 87 a (Streitkträfte):

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen. (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Artikel 65a (Befehls- und Kommandogewalt): (1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Für all diejenigen, die sich für unsere Exkursion interessieren - hier seht ihr nun einige Impressionen: (Galerie) Schramm